Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.08.2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Christopher Demir und Maikel Simon GbR, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Textilwerk Nordwest“, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
1.2 Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit einzelne Regelungen nicht ausdrücklich zwischen diesen Kundengruppen unterscheiden.
1.3 Gegenstand der Leistungen sind insbesondere:
- Textildruck und Textilveredelung, insbesondere mittels DTF-, Flex-, Flock- und Sublimationsverfahren sowie Stickerei
- Erstellung und Bearbeitung von Produktionsdaten
- Layout- und Gestaltungsleistungen
- Veredelung kundeneigener Textilien
- Verkauf unveredelter und individualisierter Textilien
- sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen
1.4 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
1.5 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB. Sie sollen zu Nachweiszwecken mindestens in Textform festgehalten werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
1.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen geeignete und sorgfältig ausgewählte Dritte einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Erfüllung der übernommenen Leistung verantwortlich.
2. Vertragspartner
Vertragspartner ist
Textilwerk Nordwest
Christopher Demir und Maikel Simon GbR
Anschrift:
Syker Straße 263
27751 Delmenhorst
E-Mail:
info@textilwerknordwest.de
Telefon:
04221 450167
Vertreten durch die Gesellschafter:
Christopher Demir
Maikel Simon
3. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AGB gelten folgende Begriffe:
Individualisierte Ware:
Alle Produkte, die nach Kundenspezifikation hergestellt, bedruckt, beflockt, bestickt, veredelt oder sonst individuell angepasst werden.
Produktionsdaten:
Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Dateien, Logos, Bilder, Grafiken, Schriftarten, Zeichnungen, Druckdaten, Stickdaten oder sonstigen digitalen Inhalte und Angaben, die für die Auftragsausführung benötigt werden.
Freigabe:
Die ausdrückliche Bestätigung des Auftraggebers, dass insbesondere Motiv, Schreibweise, Namen, Nummern, Layout, Größen, Farben, Positionen, Zuordnungen, Rechtschreibung, Stückzahlen, Textilmodelle und sonstige zur Produktion übermittelte oder dargestellte Angaben korrekt sind.
Produktionsbeginn:
Der tatsächliche Beginn der auftragsbezogenen Herstellung, Bedruckung, Bestickung oder sonstigen Veredelung einschließlich nicht mehr ohne Weiteres rückgängig zu machender Einrichtungsschritte.
4. Vertragsschluss
4.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine im Angebot angegebene Gültigkeitsdauer bezeichnet bei unverbindlichen Angeboten lediglich den Zeitraum, für den die darin angegebenen Preise und Bedingungen vorbehaltlich zwischenzeitlicher Änderungen zugrunde gelegt werden können.
4.2 Produktdarstellungen auf der Internetseite, in sozialen Netzwerken, Katalogen, Preislisten oder Werbematerialien stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar.
4.3 Der Auftrag des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag ausdrücklich in Textform bestätigt oder für den Auftraggeber erkennbar mit der Ausführung des Auftrages beginnt.
4.4 Ist ein Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, kann es innerhalb der darin angegebenen Annahmefrist angenommen werden. Ist bei einem verbindlichen Angebot keine Annahmefrist angegeben, kann es innerhalb von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden.
4.5 Nach Vertragsschluss geäußerte Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Verursachen die Änderungswünsche zusätzlichen Arbeits-, Material-, Fremdleistungs- oder Produktionsaufwand, wird der Auftraggeber vor der Umsetzung über die daraus entstehenden Mehrkosten informiert. Die Änderung wird erst nach seiner Zustimmung ausgeführt.
4.6 Offensichtliche Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen berechtigen den Auftragnehmer zur Berichtigung. Hat der Fehler Auswirkungen auf den vereinbarten Preis oder Leistungsumfang, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Bereits geschlossene Verträge können nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften angefochten oder angepasst werden.
4.7 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Nachweiszwecken mindestens in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
5. Preise
5.1 Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern kann die Preisangabe netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erfolgen, sofern dies ausdrücklich ausgewiesen wird.
5.2 Zusätzlich anfallende Versand-, Verpackungs- oder Expresskosten werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt und gesondert berechnet, soweit sie nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.
5.3 Zusatzleistungen werden gesondert vergütet. Hierzu zählen insbesondere:
- Erstellung oder Überarbeitung von Produktionsdaten,
- Vektorisierung von Logos,
- Gestaltung individueller Layouts,
- Bildbearbeitung,
- Änderungen und Korrekturen nach bereits erfolgter Freigabe,
- Expressbearbeitung,
- Sonderverpackungen,
- Versand auf mehrere Lieferadressen.
5.4 Nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gewünschte Änderungen können zu Mehrkosten führen. Nummer 4.5 gilt entsprechend.
5.5 Ergibt sich aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers ein zusätzlicher Material- oder Produktionsaufwand, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung der zusätzlichen Arbeiten über die voraussichtlichen Mehrkosten. Die zusätzlichen Arbeiten werden erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der vereinbarte Gesamtpreis nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug im Voraus zu zahlen. Die Produktion beginnt grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Zahlung und Erteilung der erforderlichen Freigabe in Textform.
6.2 Für größere Projekte oder Sonderanfertigungen können bei Vertragsschluss angemessene Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge ergibt sich in diesen Fällen aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Restbetrag spätestens vor Übergabe oder Versand der Ware zu zahlen.
6.3 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Ansprüche geltend zu machen. Vom Auftraggeber zu vertretende Rücklastschrift- oder Rückbuchungskosten werden in tatsächlich entstandener Höhe berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.4 Bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Bearbeitung auszusetzen und die Herausgabe der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.5 Gegenüber Unternehmern gilt: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
6.6 Gegenüber Unternehmern gilt: Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, kann der Auftragnehmer noch ausstehende Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
7.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist vor Eigentumsübergang unzulässig.
7.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
7.5 Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
7.6 Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
7.7 Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Unternehmer bereits jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
7.8 Der Unternehmer bleibt bis zum Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer wird die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
7.9 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Unternehmer den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu informieren und die zur Wahrung der Rechte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
8. Produktionsbeginn und Produktionsfreigabe
8.1 Die Produktion beginnt grundsätzlich erst nach vollständiger Freigabe sämtlicher für den Auftrag erforderlichen Daten.
Hierzu gehören insbesondere:
- Namen,
- Motiv,
- Farben,
- Positionen,
- Größen,
- Nummern,
- Zuordnung von Namen/Nummern zu Größen und Textilien,
- Vorder-/Rückseite,
- Schriftarten,
- Rechtschreibung,
- Stückzahlen,
- Textilmodell und Hersteller,
- vorgesehenes Veredelungs- oder Produktionsverfahren.
8.2 Die Produktionsfreigabe erfolgt in Textform, beispielsweise per E-Mail oder Messenger.
8.3 Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber, die darin enthaltenen Angaben geprüft zu haben.
8.4 Änderungen nach erteilter Freigabe bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers und können gesondert berechnet werden.
8.5 Ein Anspruch des Auftraggebers auf kostenfreie Stornierung oder Änderung eines bereits geschlossenen Vertrages besteht nicht, soweit kein gesetzliches Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrecht gegeben ist. Stimmt der Auftragnehmer einer einvernehmlichen Aufhebung oder Änderung zu, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die bereits angefallenen und nicht mehr vermeidbaren Material-, Fremdleistungs-, Einrichtungs- und Produktionskosten zu vergüten.
8.6 Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der freigegebenen Inhalte, soweit Fehler für ihn anhand der Freigabeunterlagen erkennbar waren.
8.7 Erteilt der Auftraggeber trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung keine erforderliche Freigabe, darf der Auftragnehmer die Leistung bis zur Freigabe aussetzen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten beziehungsweise den Vertrag kündigen.
9. Druck-, Stick- und sonstige Produktionsdaten sowie Mitwirkungspflichten
9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Auftragsausführung erforderlichen Produktionsdaten vollständig, rechtzeitig und in einem für die Produktion geeigneten Format zur Verfügung zu stellen.
9.2 Erkennt der Auftragnehmer bei der üblichen Bearbeitung einen offensichtlichen Fehler oder eine offenkundige Ungeeignetheit der Daten, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen, soweit dies ohne besonderen Prüfungsaufwand möglich ist.
9.3 Soweit eine entsprechende Prüfung oder Aufbereitung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, besteht insbesondere keine Verpflichtung zur Prüfung von:
- Rechtschreibung,
- Grammatik,
- Zeichensetzung,
- Telefonnummern,
- E-Mail-Adressen,
- Internetadressen,
- Vereinsnamen,
- Spielernamen,
- Rückennummern,
- Sponsorenangaben,
- Firmenbezeichnungen,
- Farbdefinitionen,
- Größenlisten oder
- sonstigen vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten.
9.4 Produktionsdaten werden grundsätzlich entsprechend der vom Auftraggeber freigegebenen Fassung verarbeitet.
9.5 Qualitätsbeeinträchtigungen, die ausschließlich auf ungeeigneten oder fehlerhaften, vom Auftraggeber bereitgestellten Produktionsdaten beruhen, stellen keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel dar, sofern der Auftragnehmer seinerseits die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht hat. Hierzu zählen insbesondere:
- zu geringe Auflösung,
- verpixelte Grafiken,
- ungeeignete Dateiformate,
- fehlerhafte Transparenzen,
- falsche Farbprofile,
- mangelhafte Vektorisierung.
9.6 Soweit der Auftragnehmer Produktionsdaten oder Logos auf Wunsch des Auftraggebers bearbeitet oder neu erstellt, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen.
9.7 Eine Archivierung von Produktionsdaten erfolgt ausschließlich als freiwillige Serviceleistung. Ein Anspruch auf dauerhafte Speicherung besteht nicht.
9.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Produktionsdaten nach Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss des jeweiligen Auftrages zu löschen. Dies gilt nicht für Daten und Unterlagen, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin gespeichert werden dürfen oder müssen.
10. Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte
10.1 Der Auftraggeber versichert, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte rechtmäßig verwendet werden dürfen.
Dies gilt insbesondere für
- Logos,
- Marken,
- Vereinswappen,
- Fotografien,
- Grafiken,
- Schriftarten,
- Illustrationen,
- Designs,
- Slogans,
- Namen,
- Unterschriften,
- Bilder natürlicher Personen.
10.2 Der Auftraggeber versichert insbesondere, dass
- Urheberrechte,
- Markenrechte,
- Designrechte,
- Persönlichkeitsrechte,
- Namensrechte oder
- sonstige Schutzrechte Dritter
durch den Auftrag nicht verletzt werden.
10.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Rechtslage oder bestehende Schutzrechte zu prüfen.
10.4 Bestehen berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit eines Auftrages, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung bis zur Klärung auszusetzen oder den Auftrag abzulehnen.
10.5 Der Auftragnehmer kann insbesondere Aufträge ablehnen, deren Ausführung gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstoßen würde oder bei denen konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß bestehen.
10.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte Rechte Dritter verletzen, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
Dies umfasst insbesondere Ansprüche wegen
- Urheberrechtsverletzungen,
- Markenrechtsverletzungen,
- Designrechtsverletzungen,
- Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
- Wettbewerbsverstößen,
- Datenschutzverstößen,
- sonstigen Schutzrechtsverletzungen.
10.7 Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit geben, an der Abwehr der Ansprüche mitzuwirken. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr entsprechender Ansprüche nach Kräften zu unterstützen und die hierfür erforderlichen Informationen unverzüglich bereitzustellen.
11. Layout-, Design- und Gestaltungsleistungen
11.1 Soweit der Auftragnehmer Entwürfe, Layouts, Designs, Mock-ups oder sonstige Gestaltungsvorschläge erstellt, dienen diese ausschließlich der Durchführung des jeweiligen Auftrages. Nicht ausgewählte oder abgelehnte Entwürfe dürfen ohne gesonderte Vereinbarung weder verwendet, vervielfältigt, bearbeitet noch durch Dritte umgesetzt werden.
11.2 Das Urheberrecht und sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte an Entwürfen, Layouts, Druckvorlagen, Vektorisierungen, Mock-ups und sonstigen Gestaltungsleistungen verbleiben beim Auftragnehmer. Ein vereinbartes Nutzungsrecht wird dem Auftraggeber grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der betreffenden Gestaltungsleistung eingeräumt.
11.3 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der finalen Gestaltung für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck. Ein Anspruch auf Herausgabe offener Arbeits-, Quell-, Vektor- oder Rohdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.4 Soweit die jeweilige Gestaltung urheberrechtlich oder auf sonstige Weise geschützt ist, sind Bearbeitungen und Weiterentwicklungen nur im Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts zulässig.
11.5 Lehnt der Auftraggeber ein individuell für ihn erstelltes Design ab oder kommt ein Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung der bis dahin erbrachten Gestaltungsleistungen unberührt.
11.6 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung solcher Leistungen nach dem tatsächlich entstandenen Arbeitsaufwand oder nach dem vereinbarten Pauschalpreis.
12. Kundeneigene Textilien
12.1 Der Auftragnehmer übernimmt auf Wunsch des Auftraggebers auch die Veredelung von durch den Auftraggeber bereitgestellten Textilien.
12.2 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über ihm bekannte Mängel, besondere Materialeigenschaften, Beschichtungen, Vorbehandlungen und Pflegeanforderungen der bereitgestellten Textilien zu informieren.
12.3 Vor Beginn der Veredelung erfolgt lediglich eine Sichtprüfung auf offensichtliche Schäden. Eine weitergehende Materialprüfung, insbesondere hinsichtlich Fasermischung, Vorbehandlung, Hitzebeständigkeit oder chemischer Ausrüstung, erfolgt nicht.
12.4 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Textilien je nach Material, Webart, Beschichtung oder Vorbehandlung unterschiedlich auf Druck- oder Pressverfahren reagieren können.
Hierzu zählen insbesondere:
- Schrumpfung,
- Glanzstellen,
- leichte Druckstellen,
- Farbveränderungen,
- Materialverzug,
- Veränderungen der Oberflächenstruktur.
Geringfügige Veränderungen dieser Art stellen keinen Mangel dar, soweit sie bei fachgerechter Durchführung aufgrund der Beschaffenheit der kundeneigenen Textilien technisch nicht vermeidbar und für den Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftragnehmer haftet für Schäden an kundeneigenen Textilien ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.5 Sollte sich während der Produktion herausstellen, dass bereitgestellte Textilien technisch ungeeignet sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen, soweit der Auftragnehmer die technische Ungeeignetheit nicht vor Beginn der Arbeiten erkennen musste und die bis dahin ausgeführten Arbeiten vertragsgemäß erbracht wurden. Die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie bereits angefallene und nicht mehr vermeidbare Material-, Fremdleistungs- und Einrichtungskosten bleiben zu vergüten.
12.6 Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Beschädigung kundeneigener Textilien richten sich Art und Umfang des Schadensersatzes nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber hat auf Verlangen den Anschaffungswert und das Alter des betroffenen Textils nachzuweisen.
12.7 Der Auftragnehmer kann die Bearbeitung stark verschmutzter, bereits getragener oder aus hygienischen beziehungsweise technischen Gründen ungeeigneter Textilien ablehnen.
13. Material-, Farb- und Maßabweichungen
13.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass produktions- und materialbedingte Abweichungen trotz größtmöglicher Sorgfalt technisch nicht vollständig vermeidbar sind.
13.2 Insbesondere können Unterschiede auftreten hinsichtlich:
- Farbton,
- Druckintensität,
- Positionierung,
- Größe,
- Passform und Größenausfall,
- Materialstruktur,
- Haptik,
- Waschverhalten.
13.3 Farbabweichungen können insbesondere entstehen durch
- unterschiedliche Monitore,
- unterschiedliche Druckverfahren,
- unterschiedliche Textilchargen,
- unterschiedliche Hersteller,
- Materialzusammensetzungen,
- Lichtverhältnisse.
13.4 Geringfügige, technisch oder materialbedingt unvermeidbare und dem Auftraggeber zumutbare Farb-, Größen- oder Positionsabweichungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit entgegensteht.
13.5 Größenbezeichnungen verschiedener Hersteller gewährleisten keine identischen Maße oder Passformen. Soweit Größentabellen des Herstellers zur Verfügung gestellt werden, sind diese für die Produktauswahl maßgeblich.
13.6 Bei Nachbestellungen können aufgrund abweichender Materialchargen oder Produktionsbedingungen geringfügige Unterschiede zu früheren Produktionen auftreten.
13.7 Werden Produkte durch den Hersteller technisch geändert oder nicht mehr angeboten, darf ein Ersatzprodukt nur geliefert werden, wenn es in seinen wesentlichen Eigenschaften mindestens gleichwertig ist und dem Auftraggeber die Änderung zumutbar ist. Bei wesentlichen Abweichungen wird vor der Produktion die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.
13.8 Muster, Produktfotos und digitale Vorschauen dienen der Veranschaulichung. Eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurde.
14. Mehr- und Minderlieferungen
14.1 Gegenüber Unternehmern gilt: Bei produktionstechnisch bedingten Mehr- oder Minderlieferungen individuell gefertigter Waren sind Abweichungen bis zu 5 % zulässig, soweit dies branchenüblich und dem Unternehmer zumutbar ist. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich gelieferten Menge. Die Regelung gilt nicht, soweit eine bestimmte Stückzahl oder die vollständige Lieferung individuell zugeordneter Einzelstücke ausdrücklich vereinbart wurde.
14.2 Bei Bestellungen eines Unternehmers von weniger als 20 Stück sind Mehr- oder Minderlieferungen ausgeschlossen, sofern nichts anderes individuell vereinbart wurde.
15. Nachbestellungen
15.1 Nachbestellungen erfolgen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Nachbestellung verfügbaren Materialien. Ein Anspruch auf dauerhafte Verfügbarkeit bestimmter Textilmodelle, Farben, Größen oder Herstellerartikel besteht nicht. Ist das ursprünglich verwendete Produkt nicht mehr verfügbar, wird der Auftraggeber über verfügbare Alternativen informiert. Ein Ersatzprodukt wird nur nach entsprechender Vereinbarung verwendet.
15.2 Aufgrund unterschiedlicher Produktionszeitpunkte kann es insbesondere zu Abweichungen kommen hinsichtlich:
- Farbton,
- Stoffstruktur,
- Materialgewicht,
- Passform,
- Druckintensität,
- Garnfarbe.
Geringfügige Abweichungen, die auf unterschiedliche Materialchargen oder Produktionszeitpunkte zurückzuführen und technisch nicht vermeidbar sind, stellen keinen Sachmangel dar, sofern keine identische Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
16. Expressaufträge
16.1 Ein Expressauftrag liegt vor, wenn der Auftraggeber eine Fertigstellung innerhalb einer kürzeren als der üblichen Produktionszeit verlangt. Ein Anspruch auf Annahme eines noch nicht bestätigten Expressauftrages besteht nicht.
16.2 Expressaufträge bedürfen einer Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer.
16.3 Ein Fixtermin, bei dessen Nichteinhaltung der Auftrag für den Auftraggeber erkennbar keinen Sinn mehr hat, gilt nur als vereinbart, wenn er ausdrücklich als Fixtermin in Textform bestätigt wurde.
16.4 Für Expressaufträge kann ein gesonderter Expresszuschlag berechnet werden.
16.5 Verzögerungen, die auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere durch verspätete Produktionsfreigaben, unvollständige Produktionsdaten, Lieferengpässe oder Ereignisse höherer Gewalt, verlängern die vereinbarte Lieferzeit entsprechend.
16.6 Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Fertigstellung besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB.
17. Lieferung
17.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
17.2 Lieferfristen beginnen frühestens, wenn
- sämtliche für die Produktion erforderlichen Unterlagen vorliegen,
- die Produktionsfreigabe erteilt wurde,
- vereinbarte Vorauszahlungen vollständig eingegangen sind.
17.3 Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere:
- Lieferengpässe bei Vorlieferanten,
- Rohstoffmangel,
- unvorhersehbare und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbare Maschinenausfälle,
- Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Krieg, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien, erhebliche unvorhersehbare Betriebsstörungen oder behördliche Maßnahmen, soweit diese bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
17.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Bestellung ohne eigenes Verschulden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig von seinem Vorlieferanten beliefert wird und die Leistung auch nicht anderweitig zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert; bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen hat.
17.5 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind. Zusätzliche Versandkosten, die allein aufgrund einer vom Auftragnehmer veranlassten Teillieferung entstehen, werden Verbrauchern nicht berechnet.
17.6 Bei vereinbarter Abholung ist ein Fertigstellungstermin eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig zur Abholung bereitgestellt und der Auftraggeber hierüber informiert wurde. Bei vereinbartem Versand ist für die Einhaltung des Liefertermins der nach den gesetzlichen Vorschriften maßgebliche Leistungszeitpunkt entscheidend.
18. Versand und Gefahrübergang
18.1 Der Versand erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse. Die Versandkosten und der Gefahrübergang richten sich nach der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
18.2 Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
18.3 Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr beim Versendungskauf mit Übergabe der Ware an die Transportperson oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.
18.4 Wünscht der Auftraggeber eine besondere Versandart (z. B. Express, Kurier oder Terminlieferung), trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.
18.5 Transportschäden sind dem Transportdienstleister möglichst unmittelbar bei Übergabe anzuzeigen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
19. Abholung und Lagerung
19.1 Wird die Ware zur Abholung bereitgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber.
19.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Ware innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft abzuholen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
19.3 Holt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb der vereinbarten beziehungsweise mitgeteilten Abholfrist ab, kann er nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Annahmeverzug geraten.
19.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt,
- die durch die verzögerte Abholung tatsächlich entstehenden angemessenen Lagerkosten zu verlangen,
- die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern,
- nach den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Rechte geltend zu machen.
19.5 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Auftragnehmer die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Eine anderweitige Verwertung oder Entsorgung individualisierter Ware erfolgt nur, soweit dies rechtlich zulässig und dem Auftraggeber zuvor angekündigt worden ist.
20. Reklamationen und Mängelrechte
20.1 Der Auftraggeber wird gebeten, die gelieferte Ware nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Vollständigkeit zu überprüfen.
20.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die beanstandete Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Feststellung des Mangels erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar ist. Bei Verbrauchern trägt der Auftragnehmer die erforderlichen Rücksendekosten, wenn sich die Beanstandung als berechtigt erweist oder der Auftragnehmer die Rücksendung zur Prüfung verlangt hat und sie zur Prüfung erforderlich war. Zur schnelleren Bearbeitung kann der Auftragnehmer um aussagekräftige Fotografien des Mangels bitten. Die Vorlage von Fotografien ist keine Voraussetzung für das Bestehen gesetzlicher Mängelrechte, soweit eine Fotodokumentation nicht zumutbar oder nicht aussagekräftig ist.
20.3 Offensichtliche Transportschäden sollten nach Möglichkeit unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen dokumentiert und dem Auftragnehmer zeitnah mitgeteilt werden. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
20.4 Liegt ein Sachmangel vor, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB keine zulässigen abweichenden Regelungen für Unternehmer getroffen werden.
20.5 Bei Mängeln hat der Auftraggeber zunächst Anspruch auf Nacherfüllung nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
20.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, richten sich die weiteren Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.
20.7 Kein Sachmangel liegt insbesondere vor bei geringfügigen, technisch oder materialbedingt unvermeidbaren und zumutbaren Abweichungen, soweit keine abweichende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde, insbesondere bei:
- geringfügigen Farbabweichungen,
- materialbedingten Unterschieden,
- handelsüblichen Maßtoleranzen,
- technisch unvermeidbaren Positionsabweichungen,
- chargenbedingten Materialunterschieden,
- geringfügigen Drucktoleranzen.
20.8 Mängel, die auf fehlerhaften Produktionsdaten, unzutreffenden Angaben oder einer vom Auftraggeber erteilten Produktionsfreigabe beruhen, begründen keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer, soweit der Auftragnehmer die fehlerhaften Produktionsdaten oder unzutreffenden Angaben unverändert und auftragsgemäß umgesetzt hat.
20.9 Eine Veränderung oder Weiterverarbeitung der Ware lässt die gesetzlichen Mängelrechte unberührt. Der Auftraggeber trägt jedoch die Nachteile, die daraus entstehen, dass Ursache oder Umfang eines Mangels infolge der Veränderung nicht mehr zuverlässig festgestellt werden können, soweit er die Veränderung zu vertreten hat.
20.10 Gegenüber Kaufleuten bleibt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB unberührt. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
21. Haftung
21.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
21.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
21.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
- arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- Übernahme einer Garantie, soweit eine solche ausdrücklich erklärt wurde,
- sonstigen Fällen, in denen Haftung gesetzlich nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden darf.
22. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
22.1 Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften zu.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
22.2 Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren:
- die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder
- die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Bei Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen besteht kein Widerrufsrecht.
22.3 Bei Dienstleistungen richtet sich das Bestehen und ein mögliches vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein vorzeitiger Leistungsbeginn innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt nur, wenn die hierfür erforderlichen Erklärungen des Verbrauchers vorliegen.
23. Pflegehinweise
23.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber Pflegehinweise für die veredelten Produkte zur Verfügung, soweit dies nach Art der Ware üblich ist.
23.2 Der Auftraggeber hat die bereitgestellten Pflegehinweise zu beachten, um die Haltbarkeit der Veredelung zu erhalten. Soweit die für die Veredelung mitgeteilten Pflegehinweise strengere Anforderungen enthalten als das ursprüngliche Pflegeetikett des Textils, sind für den Erhalt der Veredelung die strengeren Pflegehinweise maßgeblich.
23.3 Schäden oder Qualitätsverluste, die nachweislich auf einer den Pflegehinweisen widersprechenden oder sonst unsachgemäßen Behandlung beruhen, stellen keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel dar.
Dies gilt insbesondere bei
- zu hohen Waschtemperaturen,
- Verwendung eines Wäschetrockners entgegen den Pflegehinweisen,
- chemischer Reinigung entgegen den Pflegehinweisen,
- Verwendung aggressiver Reinigungsmittel,
- sonstiger unsachgemäßer Behandlung.
24. Datenschutz
24.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer anwendbarer Datenschutzvorschriften verarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
24.2 Soweit dies für die Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, können personenbezogene Daten insbesondere an Zahlungsdienstleister, Versandunternehmen, IT-Dienstleister, externe Produktions- und Veredelungsdienstleister sowie sonstige an der Vertragserfüllung beteiligte Empfänger übermittelt werden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer Einwilligung des Betroffenen.
25. Referenznutzung
25.1 Eine Nutzung oder Veröffentlichung von Fotografien der hergestellten Produkte zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur, wenn der Auftraggeber zuvor zugestimmt hat oder eine andere rechtliche Grundlage besteht.
25.2 Enthalten die Produkte Kennzeichen, Designs, Fotografien, Namen oder sonstige geschützte Inhalte Dritter, versichert der Auftraggeber mit seiner Zustimmung zur Referenznutzung, auch zur entsprechenden werblichen Darstellung berechtigt zu sein.
25.3 Soweit die Referenznutzung auf einer Einwilligung beruht, kann diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
26. Schlussbestimmungen
26.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
26.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
26.3 Gegenüber Unternehmern ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
26.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
27. Verbraucherstreitbeilegung
27.1 Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Anlage – Muster-Widerrufsformular
(Nur auszufüllen und zurückzusenden, wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten.)
An:
Textilwerk Nordwest – Christopher Demir und Maikel Simon GbR
Anschrift: ___________________________
E-Mail: ___________________________
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren bzw. die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
Bestellt am: _______________________
Erhalten am: _______________________
Name des Verbrauchers:
Anschrift:
Datum:
Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier)
